f) Die Beschwerdeführenden haben insofern im öffentlichen Interesse gehandelt, als sie die umweltgefährdenden Baustoffe wie Eisenbahnschwellen etc. ausgebaut und entsorgt haben. Der heutige Zustand stellt gegenüber dem Vorzustand vermutlich eine Verbesserung dar. Weil der seitlich befestigte Weg und Brätelplatz nicht bewilligt sind, hätten die Beschwerdeführenden ohnehin zum Rückbau der früheren Anlage verpflichtet werden können. Nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt im Nichtbaugebiet keine Verwirkungsfrist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.42