Ein Trampelpfad (ohne Terrainveränderung und ohne seitliche Befestigung irgendwelcher Art) ist schliesslich zulässig. Die Entfernung der Trockensteinmauern und die Angleichung des Terrains beim oberen Wegstück und Brätelplatz sind zumutbare Massnahmen. Der finanzielle und arbeitsmässige Aufwand spielt bei der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kaum je eine Rolle. 35 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9a 36 Vgl. BGE 136 II 359 E. 6 mit Hinweisen; VGE 2019/317 vom 12. Oktober 2020 E. 7.1 mit Hinweisen;