Als rechtmässiger Zustand gilt deshalb nicht der Vorzustand mit den eingebauten Eisenbahnschwellen, Betonelementen etc., sondern ein Wiesenhang ohne Weg. Das Rechtsamt erwog, die Wiederherstellungsanordnung von Amtes wegen wie folgt zu präzisieren: Die Steine bzw. Steinmauern entlang des Wegs und beim Brätelplatz sind zu entfernen. Beim Brätelplatz und dem oberen Teil des Wegs (vgl. Fotos Nrn. 14-17 der Gemeinde vom 5. Oktober 2020) ist das Terrain dem umgebenden Terrain anzugleichen.