e) Die Gemeinde ordnete an, der mit Steinen erstellte Weg sowie der Brätelplatz nördlich des Wohnhauses seien vollständig zu entfernen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, es sei unklar, welcher Zustand wiederhergestellt werden müsse. Wie oben ausgeführt, besteht für den Weg keine Baubewilligung. Für den rechtmässigen Zustand ist auf den Zustand abzustellen, wie er am 1. Juli 1972 beim Inkrafttreten des aGSchG bestand, das erstmals eine Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet vornahm.39 Als rechtmässiger Zustand gilt deshalb nicht der Vorzustand mit den eingebauten Eisenbahnschwellen, Betonelementen etc., sondern ein Wiesenhang ohne Weg.