c) Die Beschwerdeführenden durften nicht darauf vertrauen, dass sie von zufällig vorbeigehenden Behördenmitgliedern auf die Rechtslage hingewiesen werden. Vielmehr wird erwartet, dass sich eine Bauherrschaft über die Zulässigkeit ihres Tuns selber erkundigt und im Zweifelsfall die Baubewilligungsbehörde kontaktiert. Die Beschwerdeführenden gelten daher im baurechtlichen Sinn als bösgläubig. d) Generell besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die der