31 VRPG), kann der Gemeinde kein Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht auch das Gespräch suchte. Stellt die Baupolizeibehörde einen unrechtmässigen Zustand fest, ist sie gesetzlich verpflichtet, einzuschreiten (Art. 46 BauG). Ein schikanöses Vorgehen der Gemeinde oder eine Gehörsverletzung sind nicht erkennbar.