a) Die Beschwerdeführenden werfen der Gemeinde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Beginn des Verfahrens vor. Es ist nicht ganz klar, was sie damit meinen. Die Gemeinde eröffnete das baupolizeiliche Verfahren mit Schreiben vom 30. Juli 2020, legte den Sachverhalt und die rechtlichen Grundlagen dar, drohte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an und gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich dazu zu äussern (vgl. Art. 21 VRPG). Weil auch das Verwaltungsverfahren grundsätzlich ein schriftliches Verfahren ist (Art. 31 VRPG), kann der Gemeinde kein Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht auch das Gespräch suchte.