Die Beschwerdeführenden legen nicht konkret dar, wo welche Steinmauern bestehen, die mit ihrem Weg und Brätelplatz vergleichbar sein sollen. Auch ist nicht bekannt, ob diese Steinmäuerchen in der Landwirtschaftszone liegen und ob sie bewilligt sind. Sofern andere Steinmäuerchen allenfalls unrechtmässig bestehen sollten, könnten die Beschwerdeführenden daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nur ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen, da das öffentliche Interesse an der korrekten Rechtsanwendung überwiegt (vgl. Art. 5 BV).