f) Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei den Nachbargrundstücken und in der gleichen Zone gebe es verschiedenste Steinmäuerchen und Einfassungen. Die Rechtsgleichheit sei verletzt. Der in Art. 8 Abs. 1 BV31 und Art. 10 Abs. 1 KV32 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.33 Die Beschwerdeführenden legen nicht konkret dar, wo welche Steinmauern bestehen, die mit ihrem Weg und Brätelplatz vergleichbar sein sollen.