e) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Gehbehinderung auf den Weg angewiesen sei. Eine Gehbehinderung ist zwar ein objektiver Faktor, der aber mit der Person des Beschwerdeführers zusammenhängt. Subjektive Gründe wie die gesundheitliche Situation vermögen die Standortgebundenheit nach der Rechtsprechung nicht zu begründen. Gerade eine Gehbehinderung könnte von vielen Personen (insbesondere auch Älteren) geltend gemacht werden. Bauten, die gestützt auf spezielle gesundheitliche Konstellationen der Eigentümerschaft oder Bewohner bewilligt würden, bestehen lange Zeit weiter, während die Personen wechseln können.