Vorausgesetzt ist, dass gewichtige Gründe den Standort in der Nichtbauzone gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen.25 Die Standortgebundenheit muss einem aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen, der sich nach objektiven Kriterien beurteilt.26 Bei der Beurteilung der Standortgebundenheit kann es nicht auf subjektive Vorstellungen und Wünsche von Einzelpersonen ankommen. Auch die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ist unerheblich. Es gilt ein strenger Massstab.27