34 RPV21). Weganlagen sind in der Landwirtschaftszone dann zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb stehen und in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind.22 Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung gemäss Art. 16a RPG bezieht sich auf landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 7 und 5 BGBB23 i.V.m. Art. 3 LBV24. Die Beschwerdeführenden führen weder selber einen Landwirtschaftsbetrieb, noch dient die