b) Voraussetzung für eine Baubewilligung ist nebst anderem, dass das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone entweder zonenkonform ist oder dafür eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG erteilt werden könnte. Der Umstand, dass der vorliegende Weg in der Landwirtschaftszone liegt und zur Pflege der Obstbäume dient, bedeutet nicht, dass er auch zonenkonform ist. In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind nur Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG, präzisiert in Art. 34 RPV21).