Ansatzweise erkennbar ist die heutige Wegführung nur auf der Luftaufnahme von 2013. Es ist somit nicht erwiesen, dass ein mit Bahnschwellen und anderen Materialien befestigter Weg und Brätelplatz rechtmässig vorbestanden haben. Entscheidend ist vorliegend aber, dass die Beschwerdeführenden die Anlage in einem baubewilligungspflichten Ausmass verändert haben. Die früher eingebauten Materialien wie Eisenbahnschwellen, Zementplatten etc. wurden vollständig abgebrochen und die Befestigung mit Steinen neu erstellt. Ein Abbruch und Wiederaufbau mit anderen Materialien geht über einen reinen Unterhalt hinaus.18 Auch unter diesem Gesichtspunkt war das Vorhaben baubewilligungspflichtig.