Ab 1971 definierte das kantonale Baugesetz von 197013, welche Bauten im übrigen Gemeindegebiet zulässig waren. Am 1. Juli 1972 trat auf Bundesebene das Gewässerschutzgesetz14 in Kraft, mit dem erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde.15 Das aGSchG mit der dazugehörenden Verordnung schränkte das Bauen im Nichtbaugebiet ein und setzte für solche Bauten und Anlagen nebst der Baubewilligung eine kantonale Bewilligung voraus. Für den Weg und Brätelplatz besteht nach Auskunft der Gemeinde keine Baubewilligung. Die Frage, ob eine befestigte Anlage vor 1971 allenfalls ohne Baubewilligung erstellt werden durfte, braucht nicht vertieft zu werden. Die