d) Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, dass der Weg und das Bödeli altrechtlich vorbestanden hätten und bereits mit Bahnschwellen und anderem befestigt gewesen seien. Sie hätten den Weg und Brätelplatz lediglich instandgesetzt. Voraussetzung für die Baubewilligungsfreiheit wäre in diesem Fall, dass der Weg und der Brätelplatz rechtmässig vorbestanden haben und dass daran blosse Unterhaltsarbeiten oder kleine Reparaturen ausgeführt wurden.12 Beides ist zu verneinen. Ab 1971 definierte das kantonale Baugesetz von 197013, welche Bauten im übrigen Gemeindegebiet zulässig waren.