c) Der Weg und der Brätelplatz liegen in der Landwirtschaftszone, die eine Nichtbauzone ist. Bauten und Anlagen betreffen daher die Nutzungsordnung. Ein Trampelpfad, wie er beispielsweise durch Kühe oder häufiges Begehen natürlich entsteht oder ein gemähter Wegstreifen wären nicht baubewilligungspflichtig. Beim hier zu beurteilenden Weg und Brätelplatz (Plattform) handelt es sich jedoch um ein Bauwerk. Der Weg wurde leicht in den Hang eingeschnitten, ausgeebnet und talseitig mit einer niedrigen Trockensteinmauer befestigt.8 Die Parzelle Nr. G.________ hat eine Breite von rund 24,5 m (gemessen bei der nordwestlichen Parzellengrenze des Grundstücks Nr. 420).