zu entfalten.7 Die Baubewilligungsfreiheit der in Art. 6 BewD genannten Vorhaben steht jedoch unter dem Vorbehalt von Art. 7 BewD. Liegt ein Vorhaben ausserhalb der Bauzone, und ist es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt, ist es baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 1 BewD). Die Baubewilligungspflicht ist auch gegeben, wenn ein Bauvorhaben Schutzobjekte oder –gebiete oder den Gewässerraum betrifft (vgl. Art. 7 Abs. 2 BewD).