BewD6 aufgezählt. Keiner Baubewilligung bedürfen das Unterhalten und Ändern von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD) oder das Erstellen von kleinen Nebenanlagen wie Feuerstellen und Sitzplätzen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD). Ob eine Nebenanlage als klein gelten kann, ist einerseits eine Frage ihrer Grösse und hängt andererseits davon ab, ob sie geeignet ist, die in Art. 1a Abs. 1 BauG genannten Auswirkungen