b) Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG; vgl. auch Art. 22 Abs. 1 RPG5). Nur geringfügige Bauvorhaben sind von der Baubewilligungspflicht ausgenommen (vgl. Art. 1b BauG). Die dem Grundsatze nach baubewilligungsfreien Vorhaben werden in Art. 6 ff. BewD6 aufgezählt.