a) Die Beschwerdeführenden bestreiten die Baubewilligungspflicht ihrer Vorkehren. Sie machen geltend, es handle sich um einen überwachsenen, altrechtlich bestehenden Fussweg, der vorher mit Zementplatten und alten Eisenbahnschwellen befestigt gewesen sei. Weil er stark überwachsen gewesen sei, habe ihn die Gemeinde nicht erkennen können. Der Weg sei früher als Kuhweg zur oberen Weide genutzt worden. Sie hätten die eingebauten umweltgefährdenden Baumaterialien am Weg und am unteren Rand des Brätelplatzes entfernt und den Weg mit den auf der Parzelle vorgefundenen Jurakalksteinen am Rand befestigt. Der Weg verändere weder Raum noch Umwelt.