b) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Nur was die Gemeinde darin verfügt hat, kann zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden.4 Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bezieht sich einzig auf den Weg sowie den als Plattform ausgebildeten Brätelplatz. Für die Sitzbank sowie die Brätelstelle (Feuerstelle) hat die Gemeinde keine Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet. Diese sind daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auf diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführenden kann nicht eingetreten werden.