a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten durch die Wiederherstellungsverfügung betroffen (Art. 65 VRPG3) und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.