5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein, führte den Schriftenwechsel durch und holte vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) eine Stellungnahme ein. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie weist zudem darauf hin, dass die Feuerstelle und die Bank nicht Gegenstand der Wiederherstellungsverfügung sind. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zu den Eingaben des AGR und der Gemeinde nahmen die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 17. Februar 2021 Stellung.