2. a) Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden im Umfang von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. b) Die übrigen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Betrag von Fr. 1'033.05.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 26 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 27 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)