Mit einer Kleinspesenpauschale von 3 %, ausmachend Fr. 111.75, und der Mehrwertsteuer von Fr. 295.45 resultieren massgebende Parteikosten von Fr. 4'132.20. Davon hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer ein Viertel, also Fr. 1'033.05, zu ersetzen. III. Entscheid 1. a) Dispositivziffer 3 der Verfügung der Gemeinde Meiringen vom 21. August 2020 wird aufgehoben und die Sache wird insoweit zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde Meiringen zurückgewiesen. b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Gemeinde Meiringen vom 21. August 2020 bestätigt.