Im vorliegenden Verfahren geht es nur noch um die Modalitäten der Vollstreckung. Etwas anderes gilt nur für die Wiederherstellungsanordnung betreffend Fahrzeuge in Dipsositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, welche aber allein genommen die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers nicht gefährdet. Die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer ist daher stark zu relativieren. Auch die Schwierigkeit des Prozesses ist als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 3'725.– als angemessen. Mit einer Kleinspesenpauschale von 3 %, ausmachend Fr. 111.75, und der Mehrwertsteuer von Fr. 295.45 resultieren massgebende Parteikosten von Fr. 4'132.20.