Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Zur Bedeutung der Streitsache weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass eine Vollstreckung gemäss der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer in seiner Existenzgrundlage träfe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Sachverfügung vom 30. Juni 2020 verbindliche Wiederherstellungsanordnungen getroffen wurden und der Beschwerdeführer diese nicht angefochten hat. Im vorliegenden Verfahren geht es nur noch um die Modalitäten der Vollstreckung.