14/16 BVD 120/2020/55 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht Parteikosten im Umfang von Fr. 8'293.30 geltend. Diese setzen sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 7'525.–, Auslagen von Fr. 225.75 (als Kleinspesenpauschale von 3 %) sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 542.55.