In den übrigen Teilen ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. In Anbetracht dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln aufzuerlegen, also im Umfang von Fr. 750.–. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). c) Die Gemeinde hat zudem dem Beschwerdeführer ein Viertel seiner Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)