b) Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV25). Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aus Gründen, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vorgebracht hat, aufzuheben. In den übrigen Teilen ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.