Dabei wird im Sinne der Ausführungen in Erwägung 5 f/g hiervor zu beachten sein, dass dem Wohl der inzwischen in die Stallungen verbrachten Tiere Rechnung getragen werden muss. Sollte sich die Vollstreckung des Einstallungsverbots zeitlich verzögern, kann die Gemeinde weitere Massnahmen zur Vollstreckung von Dispositivziffer 1 der Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 (bspw. ein Auspumpen der Jauchegrube auf Kosten des Beschwerdeführers) separat ankünden und durchführen.