a) Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache ist insoweit zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Gemeinde muss dem Beschwerdeführer und der allenfalls als Partei am Verfahren zu beteiligenden Grundeigentümerin das rechtliche Gehör zu der in Betracht gezogenen Wiederherstellungsanordnung und der Bemessung der diesbezüglichen Frist gewähren und anschliessend neu über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Entfernung von Fahrzeugen etc. von der Parzelle Nr. E.________ befinden. Im Rahmen einer Wiederherstellungsanordnung ist auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hinzuweisen (Art.