Die verbindliche Auferlegung der Kosten der Ersatzvornahme erfolgt gemäss Art. 117 Abs. 3 VRPG mittels anfechtbarer Verfügung. Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer die Kosten der Ersatzvornahme noch nicht verbindlich auferlegt. Ihm wurden mit der angefochtenen Verfügung erst die voraussichtlichen Kosten der angekündigten Ersatzvornahme bekannt gegeben. Eine Überprüfung der Angemessenheit der Ersatzvornahmekosten wäre erst in einem Beschwerdeverfahren gegen die Kostenauferlegungsverfügung nach Art. 117 Abs. 3 VRPG 23 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 116 N. 7, Art. 117 N. 10 24 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 117 N. 16