Entsprechendes gilt auch umgekehrt: Das Wiederherstellungsverfahren kann unabhängig vom Zeitpunkt der Vollstreckung gemäss den übrigen Bestimmungen der angefochtenen Verfügung fortgesetzt werden. 7. Kostenschätzung a) Die Gemeinde hat die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung mit Fr. 25'000.– beziffert, exklusive allfällige Kosten für Polizeischutz der Gemeinde durch die Kantonspolizei. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung auch in diesem Punkt. Die Kostenschätzung sei nicht marktüblich. Es müsse eine zweite Kostenschätzung eingeholt werden.