_ zu befinden haben. Im Rahmen einer Wiederherstellungsanordnung ist auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hinzuweisen (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG) und bei Nichtbefolgung die Ersatzvornahme sowie allenfalls eine Bestrafung anzudrohen. g) Die Vollstreckung gemäss den übrigen Bestimmungen der angefochtenen Verfügung bleibt vom noch fortzusetzenden Verfahren betreffend Entfernung von Fahrzeugen etc. von der Parzelle Nr. E.________ unberührt. Es ist insbesondere nicht nötig, mit der Vollstreckung des Einstallungsverbots und des Verbots einer Überfüllung von Güllegrube und Mistplatz bis zum Abschluss des Wiederherstellungsverfahrens betreffend Fahrzeuge etc. zuzuwarten.