f) Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist insoweit zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer und der allenfalls am Verfahren als Partei zu beteiligenden Grundeigentümerin ist das rechtliche Gehör zu der in Betracht gezogenen Wiederherstellungsanordnung und der Bemessung der diesbezüglichen Frist zu gewähren. Dabei kann der erwähnte Redaktionsfehler behoben werden. Danach wird die Gemeinde neu über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Entfernung von Fahrzeugen etc. von der Parzelle Nr. E.________ zu befinden haben.