Der Hinweis auf unerlaubt abgestellte Viehtransporter im Schreiben vom 30. November 2017 genügt nicht zur Wahrung des Gehörsanspruchs im Hinblick auf ein Verbot des Abstellens von Fahrzeugen, Anhängern, Traktoren, Jauchefässern und dergleichen unter Androhung des Abtransports durch die Baupolizeibehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme. Im Schreiben vom 18. April 2019 wurden unerlaubt abgestellte Fahrzeuge etc. nicht thematisiert. Dem oder den Adressaten einer solchen Anordnung muss daher noch gehörig Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme eingeräumt werden. Erst danach kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet werden.