d) Wird ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung umgesetzt, so setzt gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG die Baupolizeibehörde der Grundeigentümerschaft sowie allfälligen weiteren Störern (insbesondere der Bauherrschaft als Verhaltensstörer) eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Vor Erlass einer solchen Wiederherstellungsverfügung ist dem oder den Adressaten gemäss den Bestimmungen in Art. 21 VRPG das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Gehörsanspruch erstreckt sich auf alle für die Anordnung wesentlichen Sachfragen.22