abgestellt. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, welche er nicht wahrnahm. Mit der Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, u.a. die nicht bewilligte Abstellfläche für Motorfahrzeuge zurückzubauen bzw. von der Parzelle Nr. E.________ zu entfernen. Die Entfernung von Fahrzeugen, Anhängern, Traktoren, Jauchefässern und dergleichen wurde erst in der hier angefochtenen Verfügung vom 21. August 2020 angeordnet. Die entsprechende Regelung in Dispositivziffer 3 nennt weder eine Wiederherstellungsfrist noch einen Vollstreckungstermin, jedoch Modalitäten einer Vollstreckung.