Das Einrichten von Abstellplätzen für Fahrzeuge ist baubewilligungspflichtig. Dasselbe gilt für das blosse, dauerhafte Benützen eines Platzes als Abstellplatz ohne bauliche Massnahmen und Markierung.18 Die Baupolizeibehörde kann gegen die unbewilligte Einrichtung von Abstellplätzen oder die unbewilligte Benützung dafür nicht bewilligter Flächen als Abstellplatz gemäss Art. 45 ff. BauG einschreiten. c) Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 30. November 2017 vorgehalten, es würden immer wieder Viehtransporter auf dazu nicht bewilligten Flächen 18 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1a N. 20 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung