Offenbar liegt hier ein Redaktionsfehler vor; gemeint ist die Parzelle Nr. E.________. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang. In Satz 2 der Anordnung gemäss Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird die Adresse G.________strasse genannt. Dabei handelt es sich um das Gebäude auf Parzelle Nr. E.________. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei darauf angewiesen, dass er seine landwirtschaftlichen Fahrzeuge auf der Parzelle Nr. E.________ abstellen könne.