Die Gründe für eine allenfalls vorübergehend erschwerte Vollstreckung des Einstallungsverbots gelten für die Durchsetzung dieser Anordnung nicht. Diesbezügliche Vollstreckungsmassnahmen (bspw. ein Auspumpen der Jauchegrube auf Kosten des Beschwerdeführers) sind unabhängig von einer zeitlich aufgeschobenen Vollstreckung des Einstallungsverbots möglich und gegebenenfalls angezeigt. Die Gemeinde kann die diesbezügliche Vollstreckung separat ankünden und ausführen lassen. 6. Anordnung betreffend Entfernung der Fahrzeuge etc. a) Hinsichtlich Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung hält der Beschwerdeführer fest, dass er die dort genannte Parzelle Nr. K.________ nicht nutze.