g) Eine Vollstreckung des Einstallungsverbots in den Wintermonaten unter Gewährleistung des Tierwohls könnte sich als schwierig erweisen, da während dieser Zeit verfügbare Einstallungsmöglichkeiten bei anderen Betrieben wohl schwer zu finden sind. Daher ist denkbar, dass die Gemeinde nicht umhin kommt, die Durchsetzung des Einstallungsverbots mittels Abdichtung des Schorgrabens im Stall und Versiegelung der Stalltüre, allenfalls auch die Entfernung von Containern, Boxen und Baracke zeitlich hinauszuschieben, möglicherweise sogar bis die Tiere wieder auf die Alp verbracht werden.