wird. Im Zeitpunkt dieser Anordnung waren die Tiere auf der Alp und der Beschwerdeführer hätte bis zum Alpabzug Zeit gehabt, um diese zu verkaufen oder eine andere Unterkunft für sie zu organisieren. Dass der Beschwerdeführer dies versäumt hat, ist ihm selber anzulasten und bildet grundsätzlich keinen Anlass für Anpassungen zu seinen Gunsten. Das Tierwohl muss allerdings im Rahmen der Vollstreckung gewährleistet bleiben. Die Gemeinde wird dies bei der Neufestsetzung des Vollstreckungstermins berücksichtigen und allenfalls die Vollzugsmodalitäten entsprechend ergänzen müssen (bspw. mit Abtransport der Tiere und Einstallung an einem anderen Ort auf Kosten des Beschwerdeführers).