Die Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 verbietet Einstallungen in den baulichen Anlagen auf Parzelle Nr. E.________ per sofort (Tag des Erhalts der Verfügung) unter der auflösenden Bedingung, dass genügend Stapelraum für Gülle und Mist beglaubigt nachgewiesen 10/16 BVD 120/2020/55