f) Die Gemeinde wird den inzwischen verstrichenen Vollstreckungstermin neu ansetzen müssen. Dabei wird zu beachten sein, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben unterdessen seine Tiere von der Alp geholt und mutmasslich im Stallgebäude sowie in den Containern, Boxen und der Baracke auf der Parzelle Nr. E.________ eingestallt hat. Die Gemeinde bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2020, dass auf der Parzelle Nr. E.________ wieder Tiere eingestallt sind.