e) Der Beschwerdeführer hatte nach dem Erlass der Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2020 genügend Zeit und Anlass, die Situation rechtzeitig vor Erlass der Vollstreckungsverfügung in Ordnung zu bringen. Dass er dies unterlassen hat und ihm nunmehr der Verlust seiner Lebensgrundlage droht, wie er in seiner Beschwerde geltend macht, hat er seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes besteht kein Grund zur Aufhebung von Dispositivziffer 1a-h der angefochtenen Verfügung.