Die Gemeinde müsste daher die getroffenen Vollstreckungsmassnahmen überprüfen und nötigenfalls anpassen, falls der Beschwerdeführer künftig diesen Nachweis erbringt, namentlich indem er die erforderlichen Kontrollbestätigungen betreffend die Dichtigkeit der gemieteten und seiner eigenen Anlage beibringt und eine Überprüfung des Mietvertrages ergibt, dass nunmehr genügend Stapelraum für Gülle und Mist für seinen Betrieb zur Verfügung steht. So lange er aber den entsprechenden Anordnungen der rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung nicht vollumfänglich nachkommt, hat das Einstallungsverbot Bestand und besteht kein Anlass für Anpassungen der angekündigten Vollstreckungsmassnahmen.