Die Parzelle Nr. O.________ ist von Betrieb des Beschwerdeführers relativ weit (8 km) entfernt. Der Nachweis, dass die Mietobjekte dicht sind, fehlt. Inwiefern das Vertragswerk überhaupt tauglich ist für den Nachweis, dass für den Betrieb des Beschwerdeführers nun dauerhaft genügend Mist- und Güllelagerraum besteht, muss, wie die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 zu Recht geltend macht, noch überprüft werden.